Ab dem 27. September 2026 treten in der Europäischen Union neue, verpflichtende Labels für die gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Herstellergarantien in Kraft. Diese Neuerung soll Verbrauchern europaweit transparentere und einheitlichere Informationen über ihre Rechte beim Produktkauf bieten. Das Ziel ist es, informierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Diese EU-Regelungen zielen darauf ab, Anreize für langlebigere Produkte zu schaffen. Grundlage bilden die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission. Sie führen zwei Hauptlabels ein: ein Gewährleistungslabel und ein GARAN-Label für Haltbarkeitsgarantien.

Standardisierte Transparenz durch das Gewährleistungslabel

Das Gewährleistungslabel ist ab dem 27. September 2026 für alle Händler verpflichtend, die Waren an Endverbraucher verkaufen. Dies betrifft den stationären Handel, Online-Shops und Verkäufe über Fernkommunikationsmittel.

Das Label klärt über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auf, dessen Mindestdauer zwei Jahre beträgt, und über die Rechte der Verbraucher bei Mängeln. Es schafft keine neuen Rechte, sondern macht bestehende Ansprüche sichtbarer. „Der größte praktische Effekt ist eine bessere Transparenz und Orientierung für Verbraucher über ihre Rechte“, sagt Elisabeth Viering, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland.

Die Gestaltung des Labels ist EU-weit standardisiert, sowohl in Wortlaut, Symbolik als auch Farbgebung. Es integriert einen QR-Code oder einen elektronischen Link, der zu weiteren Informationen auf dem europäischen Bürgerportal (europea.eu) führt. Eigene Formulierungen oder gestalterische Abwandlungen sind nicht zulässig.

Im stationären Handel muss das Gewährleistungslabel sichtbar, etwa auf einem DIN-A4-großen Poster nahe der Kasse, angebracht werden. Für den Online-Handel ist ein allgemeiner, standardisierter Hinweis auf der Website oder im Online-Shop vorgesehen. Hier muss das Label farbig, unverändert, hervorgehoben, leicht erkennbar und vor Vertragsschluss bereitgestellt werden.

Eine verschachtelte oder erst nach Klick sichtbare Lösung ist nicht ausreichend.

Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle beweglichen körperlichen Waren, die an Endverbraucher verkauft werden, einschließlich Waren mit digitalen Inhalten in Verbindung mit einer Ware, wie Smartphones. Ausgenommen sind reine Dienstleistungen und digitale Inhalte ohne körperliche Ware sowie Verträge des täglichen Bedarfs, die im stationären Handel sofort erfüllt werden.

Das GARAN-Label: Anreiz für langlebige Produkte

Zusätzlich zum Gewährleistungslabel führt die EU das GARAN-Label ein. Dieses betrifft Hersteller, die eine freiwillige, gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewähren. Die Verwendung dieses Labels ist verpflichtend, wenn die Garantie ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher angeboten wird, die gesamte Ware abdeckt und länger als zwei Jahre gilt.

Das GARAN-Label informiert darüber, dass der Hersteller für das Produkt eine Haltbarkeitsgarantie bietet, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Sie sichert die einwandfreie Funktion des Produkts für eine bestimmte Zeitdauer zu. Auch hier sind Gestaltung und Texte unionsrechtlich vorgegeben.

Das GARAN-Label trägt den Titel „GARAN“, ein Häkchensymbol, ein Kalendersymbol zur Angabe der Dauer in Jahren und einen QR-Code. Es kann direkt auf der Ware oder deren Verpackung angebracht werden. Im stationären Handel soll es auf dem Regal hervorgehoben werden; im Online-Verkauf empfiehlt sich die Darstellung direkt neben der Ware.

Im Online-Handel ist eine verschachtelte Anzeige für das GARAN-Label möglich. Sie muss sich beim ersten Maus-Rollover oder Berühren vollständig ausweiten. Hersteller, die solche Garantien anbieten, müssen dem Verbraucher spätestens mit der Lieferung der Ware eine Garantieerklärung in dauerhafter Form aushändigen.

Diese Erklärung muss unter anderem Namen und Anschrift des Herstellers, das Vorgehen zur Geltendmachung sowie die Bedingungen und den Umfang der Garantie enthalten.

Wirtschaftliche Auswirkungen und offene Fragen

Die neuen Labels zielen darauf ab, die Informationsasymmetrie zwischen Herstellern, Händlern und Verbrauchern zu reduzieren. Durch die erhöhte Transparenz könnten Käufer gezielter Produkte mit längeren Garantien oder höherer Produktlebensdauer bevorzugen. Das schafft neue Wettbewerbsfaktoren für Unternehmen.

Für Händler und Hersteller bedeutet die Umstellung eine Anpassung der Kommunikationsstrategie und der Darstellungspflichten in physischen wie digitalen Verkaufsflächen. Besonders im Online-Handel erfordert die exakte Platzierung der Labels nach den EU-Vorgaben technische und gestalterische Anpassungen, um rechtliche Konformität zu gewährleisten. Dies ist mit initialen Investitionen verbunden.

Trotz der klaren Vorgaben bleiben Praxisfragen offen. Im Haendlerbund-Kommentar wird etwa die Barrierefreiheit des Gewährleistungslabels infrage gestellt, da eine Grafik nicht vorgelesen werden kann. Beobachter halten eine rechtliche Bewertung für „kritisch“, wenn das Label etwa als letztes Bild in einer Galerie erscheint.

Außerdem kann die strenge Vorgabe, dass das Gewährleistungslabel nicht verschachtelt werden darf, mit der Implementierung von QR-Codes kollidieren, die selbst auf eine zweite Ebene verlinken.

Das Inkrafttreten der neuen Labelpflicht fällt in eine Phase, in der die EU auch eine Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ umsetzt. Diese muss bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht überführt sein.

Die Initiative sieht vor, dass Hersteller für bestimmte Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistung Reparaturen zu fairen Konditionen anbieten sollen. Die genaue Dauer und die betroffenen Produktgruppen dieser Reparaturpflicht sind noch Gegenstand weiterer Regelungen. Derzeit wird in der Recherche für die Dauer von fünf bis zehn Jahren je nach Produktgruppe diskutiert, wobei die Pflicht nur für Produkte mit eigenen Ökodesign-Verordnungen gelten soll.

Diese Maßnahmen könnten einander verstärken und den Druck auf Hersteller erhöhen, noch langlebigere Produkte zu entwickeln.