Das Altersvorsorgedepot, ein staatlich gefördertes Produkt zur privaten Rentenvorsorge, startet zum 1. Januar 2027. Es soll die bisherige Riester-Rente ablösen und weiterentwickeln. Ziel ist es, die private Altersvorsorge kostengünstiger, flexibler und renditestärker zu gestalten.

Viele Förderbedingungen und Anlageregeln sind bereits bekannt. Unklar bleiben jedoch Details zur Kombination mit dem Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Diese Frage ist relevant für Sparer, die einen gestuften Übergang in den Ruhestand planen.

Reform der privaten Altersvorsorge tritt in Kraft

Die Bundesregierung führt ab Anfang 2027 das Altersvorsorgedepot ein. Der Bundestag beschloss die Reform am 27. März 2026; der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Das Altersvorsorgereformgesetz bildet die gesetzliche Grundlage.

Ziel der Reform ist eine kostengünstigere, transparentere und unbürokratischere private Altersvorsorge. Anders als bei der Riester-Rente entfällt die verpflichtende 100-Prozent-Beitragsgarantie. Dies soll eine stärkere Kapitalmarktbeteiligung ermöglichen und erhöht potenzielle Renditen, bringt jedoch auch Wertschwankungen mit sich.

Vorgesehen sind chancenorientierte Altersvorsorgedepots ohne Garantie sowie Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie. Ein staatlich organisiertes Standarddepot ist ebenfalls geplant. Es bietet eine eingeschränkte Anlageauswahl, beispielsweise zwei vorausgewählte ETFs oder Fonds, und eine Kostenobergrenze von 1,0 Prozent Effektivkosten.

Bei anderen Produkten können die Kosten deutlich höher liegen. Zudem erhalten Selbstständige und Gewerbetreibende erstmals Zugang zur staatlichen Förderung.

Die Ansparphase bleibt steuerfrei. Erträge werden erst in der Auszahlungsphase besteuert, voraussichtlich zu einem niedrigeren individuellen Steuersatz.

Förderbedingungen und Anlageoptionen

Die staatliche Förderung knüpft stärker an die Höhe der Einzahlungen. Zu den vorgesehenen Regelungen gehören unter anderem:

Der Referentenentwurf vom Dezember 2025 legt eine Grundzulage von 30 Cent pro gespartem Euro für die ersten 1.200 Euro Eigenbeitrag pro Jahr fest. Diese Quote soll ab 2029 auf 35 Cent steigen. Für Einzahlungen zwischen 1.201 und 1.800 Euro sind dem Entwurf zufolge 20 Cent pro Euro vorgesehen. Die maximale Grundzulage läge damit bei 480 Euro pro Jahr bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro.

Andere Quellen nennen eine abweichende Staffelung: 50 Cent pro Euro für Einzahlungen bis 360 Euro, maximal 180 Euro, und 25 Cent für Einzahlungen von 361 bis 1.800 Euro. Dies würde eine maximale Grundzulage von 540 Euro ergeben. Zu den genauen Fördersätzen besteht somit noch keine einheitliche Darstellung in den verfügbaren Quellen.

Zur Kinderzulage nennt der Referentenentwurf 25 Cent je eingezahltem Euro an Eigenbeitrag pro Kind, bis zu einer maximalen jährlichen Förderung von 300 Euro pro Kind. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich. Die Quellen weisen hier ebenfalls auf unterschiedliche Darstellungen hin, verweisen aber übereinstimmend auf eine maximale Kinderförderung von 300 Euro pro Jahr in den verbreiteten Varianten.

Weitere Bestandteile der Regelung sind ein einmaliger Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro für Abschlüsse vor dem 25. Geburtstag. Beiträge bis zu 1.800 Euro jährlich können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ein Mindestsparbetrag von 120 Euro pro Jahr und eine maximale jährliche Einzahlung von 6.840 Euro sind ebenfalls vorgesehen.

Das Anlageuniversum konzentriert sich auf renditeorientierte Anlagen wie kostengünstige Fonds und ETFs. Zulässig sind regulierte Investmentfonds und ETFs nach europäischem Standard (UCITS/OGAW) bis Risikoklasse 5, die SRI-basiert sind. Bestimmte gesetzlich definierte Schuldverschreibungen, etwa Staats- und ausgewählte Unternehmensanleihen, sind ebenfalls förderfähig.

Ausgeschlossen sind Einzelaktien, Zertifikate, Derivate beziehungsweise Hebelprodukte, Kryptowährungen sowie Fonds der Risikoklassen 6 und 7.

Auszahlungsphase und Teilrente: Offene Fragen

Die Auszahlung des angesparten Kapitals ist frühestens ab Rentenbeginn möglich. Der Gesetzesentwurf sieht den Beginn der Auszahlungsphase frühestens ab 65 Jahren beziehungsweise mit dem Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vor. Die Ansparphase muss mindestens bis zum 65.

Geburtstag laufen; die Entnahmephase muss mindestens bis zum 85. Lebensjahr dauern. Zur Auszahlung stehen in der Regel eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan zur Wahl.

Zudem soll eine einmalige Entnahme eines Teils des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase möglich sein.

Ob der Bezug einer Teilrente aus der GRV als „Rentenbezug“ im Sinne des Gesetzes ausreicht, klären die vorliegenden Texte nicht explizit. Die Formulierung, dass die Auszahlungsphase „bzw. mit Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)“ beginnen kann, lässt Raum für Interpretationen. In den verfügbaren Gesetzestexten ist nicht eindeutig geklärt, ob damit auch Teilrenten gemeint sind.

Dies bleibt eine offene rechtliche Frage für potenzielle Teilrentner.

Für bestehende Riester-Verträge gilt Bestandsschutz: Guthaben kann in ein Altersvorsorgedepot übertragen oder die Verträge unter den bisherigen Förderregeln weitergeführt werden. Anbieter aus Banken-, Fonds- und Versicherungssektor arbeiten an förderfähigen Produkten. Namentlich werden Zurich, Württembergische Versicherung, ING, LVM, DJE Kapital AG, LV 1871, HUK-COBURG, Union Investment und Scalable Capital in den Quellen genannt, mit unterschiedlichen Vorbereitungsständen für Angebote ab Januar 2027.

Verbraucherzentralen raten zur Vorsicht und empfehlen, die finalen Konditionen des staatlich organisierten Standardprodukts abzuwarten.

Die präzise Behandlung von Teilrentnern beim Bezug des geförderten Altersvorsorgedepots gehört zu den Punkten, die in den Umsetzungsrichtlinien oder künftigen Gesetzestexten weiter präzisiert werden müssen. Für Sparer, die Erwerbstätigkeit und Rentenbezug kombinieren wollen, ist diese Klärung relevant. Analysten und Beobachter erwarten hierzu weitere Ausführungen bis zum Inkrafttreten der Reform.