Der Bundesgerichtshof korrigiert die Rechtsprechung zur Auskunftspflicht über historische Bonitätsbewertungen und verweist vier Verfahren gegen die Schufa Holding AG an das Oberlandesgericht Dresden zurück. Der I. Zivilsenat stellt klar, dass ein umfassender Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht bereits durch die reine Errechnung eines Score-Wertes entsteht.
Gleichzeitig stärkt die Karlsruher Entscheidung Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte, indem sie Betroffenen bei zeitnahen Ablehnungen durch Banken oder Vermieter spürbare Beweiserleichterungen zuspricht.
Das Kriterium der Maßgeblichkeit als juristischer Dreh- und Angelpunkt
Im Zentrum des Verfahrens stehen Klagen von Privatpersonen, die auf Basis von Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO detaillierte Informationen über das Zustandekommen und das Zustandekommen früherer Bonitätswerte verlangen. Das Oberlandesgericht Dresden verpflichtete die Auskunftei in der Vorinstanz zu weitreichenden Auskünften. Die Dresdner Richter argumentierten, bereits die bloße Berechnung eines Scores begründe ein umfassendes Recht auf Offenlegung der Berechnungslogik.
Der Bundesgerichtshof hebt diese Urteile auf. Nach Auffassung des Senats tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung der Schufa nicht. Ein Anspruch auf Darlegung der involvierten Logik setzt zwingend voraus, dass der übermittelte Wert für die Entscheidung eines Dritten maßgeblich war.
Dies betrifft etwa Banken, Vermieter oder Telekommunikationsanbieter, die auf dieser Grundlage über die Begründung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses entscheiden.
Grundsätzlich tragen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für diese Maßgeblichkeit. Der Bundesgerichtshof formuliert jedoch eine wesentliche Vermutung zugunsten der Verbraucher. Übermittelt die Schufa einen Score an ein Partnerunternehmen und folgt darauf kurzfristig eine nachteilige Entscheidung wie eine Kreditabsage, greifen erhebliche Beweiserleichterungen.
Betroffene müssen nicht den internen Entscheidungsprozess des Vertragspartners lückenlos aufdecken. Das OLG Dresden muss nun in jedem Einzelfall prüfen, ob der jeweilige Score tatsächlich den Ausschlag gab.
Spannungsfeld zwischen Geschäftsgeheimnis und europäischen Vorgaben
Mit dem Urteil ordnet Karlsruhe europäische Vorgaben in das deutsche Recht ein und schützt zugleich das Geschäftsmodell von Auskunfteien. Der Europäische Gerichtshof entschied im Dezember 2023 (Rs. C-634/21), dass das Erstellen eines Bonitätswerts eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO darstellen kann, sofern Partnerunternehmen diesen Wert maßgeblich heranziehen.
Im Februar 2025 präzisierte der EuGH im Verfahren Dun und Bradstreet Austria diesen Rahmen: Verfahren und Grundsätze der automatisierten Verarbeitung sind präzise, transparent und verständlich darzulegen, ohne dass Unternehmen ihren mathematischen Algorithmus vollständig offenlegen müssen.
Der BGH stuft die exakte Berechnungsformel bereits seit einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2014 als geschütztes Geschäftsgeheimnis ein (Az. VI ZR 156/13). Auch das OLG Dresden verlangte nicht die Preisgabe des gesamten Quellcodes, forderte jedoch detaillierte Angaben zur Gewichtung einzelner Merkmale.
Vor der Karlsruher Entscheidung bestätigten zehn Oberlandesgerichte die restriktive Auskunftspraxis der Schufa. Lediglich zwei Senate, darunter Dresden, verlangten eine weitergehende Transparenz. Für die Wirtschaft besitzt der Richterspruch eine enorme Dimension: Die Schufa speichert Datensätze zu rund 68 bis 69 Millionen Privatpersonen und etwa sechs Millionen Unternehmen in Deutschland.
Rund 10.000 Vertragspartner greifen auf den Datenbestand zu, was täglich zu Abfragen in sechsstelliger Höhe führt. Die Kennzahlen steuern die Vergabe von Krediten, prägen den Mobilfunkmarkt und bestimmen die Vergabe von Wohnraum.
Systemwechsel in Wiesbaden und veränderte Gesetzeslage
Die vier verhandelten Fälle betreffen ausschließlich das frühere Scoring-System der Schufa. Dieses historische Modell nutzte rund 250 Merkmale, arbeitete mit branchenspezifischen Sub-Scores und gab Bonitätswerte in Prozent aus. Am 17. März 2026 führte das Unternehmen ein grundlegend reformiertes Score-Modell ein.
Das aktuelle Modell greift auf zwölf Kriterien zurück und ordnet Bonitäten auf einer Skala von 100 bis 999 Punkten ein. Werte ab 779 Punkten stuft die Auskunftei als hervorragend ein. Zudem bündelt das neue Verfahren mehrere Kreditanfragen innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen zu einem einzigen Vorgang, um ungerechtfertigte Punktabzüge bei Konditionenvergleichen zu verhindern.
Flankiert wird diese Umstellung durch eine Reform des Bundesdatenschutzgesetzes: Am 20. November 2026 trat § 37a BDSG in Kraft. Die Norm setzt Anforderungen der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie um und schreibt verbindliche Transparenzstandards für Scores vor, die Verträgen zugrunde liegen.
Nach Angaben der Schufa erfüllt das überarbeitete Berechnungsmodell diese Vorgaben. Die Bedeutung des Maßgeblichkeitskriteriums sinkt dadurch für Neufälle, da das neue Modell standardisierte Transparenzberichte ermöglicht. Bis Ende 2028 beabsichtigt die Auskunftei, sämtliche Altsysteme vollständig abzuschalten.
Konsequenzen für Banken, Kreditgeber und den Rechtsmarkt
Das Urteil beendet die rechtlichen Auseinandersetzungen um historische Daten nicht, setzt aber klare Leitplanken für künftige Klagen. Das OLG Dresden muss in den zurückverwiesenen Verfahren feststellen, ob die Kläger durch die übermittelten Werte konkrete wirtschaftliche Nachteile erlitten haben und ob diese Daten ausschlaggebend für die Ablehnungen waren.
Datenschutzexperten und Verbraucheranwälte sehen in der Kausalitätsanforderung eine Hürde für den präventiven Auskunftsanspruch. Betroffene erhalten tiefere Einblicke in ihre Score-Zustandekommen oft erst dann, wenn ein Rechtsgeschäft bereits gescheitert ist. Für Banken, Vermieter und Online-Händler bringt die Karlsruher Linie operationelle Klarheit: Dient ein Schufa-Wert in internen Prüfroutinen lediglich als ein Prüfkriterium unter vielen, löst die Score-Berechnung keine automatische Volltransparenz aus.
Unternehmen sehen sich gleichwohl gezwungen, ihre Risikoprüfungen und Ablehnungsbegründungen künftig akribisch zu dokumentieren. Greift bei einer zeitnahen Ablehnung die vom BGH formulierte Vermutung zugunsten des Kunden, muss der jeweilige Vertragspartner stichhaltig belegen können, dass interne Ausschlusskriterien und nicht der übermittelte Schufa-Score den Ausschlag für das Scheitern des Geschäfts gaben.







