Die Bundesverfassungsgerichte in Karlsruhe hat diese Woche die aktuellen Regelungen zur Erbschaftsteuer geprüft. In zwei getrennten Verfahren standen die Verfassungsmäßigkeit der Freibeträge sowie die Privilegien für Unternehmenserben auf dem Prüfstand. Urteile in beiden Fällen werden für die erste Hälfte des kommenden Jahres 2027 erwartet.

Sie könnten weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und Finanzpolitik haben.

Verhandlungen zu Freibeträgen und Kompetenzen

Am Montag, den 12. Oktober 2026, verhandelte das Bundesverfassungsgericht über die Klage der bayerischen Staatsregierung. Diese Klage (Az. 1 BvF 1/23) thematisiert zwei zentrale Punkte: Bayern bestreitet zum einen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaftsteuer, da die Einnahmen vollständig den Ländern zufließen.

Zum anderen kritisiert die Staatsregierung die Angemessenheit der geltenden Freibeträge. Diese sind seit 2009 unverändert geblieben. Bayerns Finanzminister Albert Füracker betonte dabei: „Wir wollen, dass das Häuschen der Familie auch in der Familie bleiben kann – und zwar in jedem Fall.“

Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder forderte eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Dies würde den Ländern ermöglichen, die Steuersätze selbst anzupassen. Der Göttinger Staatsrechtler Florian Meinel warnte im Kontext einer solchen Regionalisierung vor einem „ruinösen Steuerwettbewerb“ zwischen den Ländern.

Privilegien für Firmenerben im Fokus

Am Dienstag, den 13. Oktober 2026, widmete sich das Gericht in einer zweiten Verhandlung (Az. 1 BvR 804/22) den steuerlichen Privilegien für Erben von Betriebsvermögen. Kläger ist ein Mann, der von seiner Tante Privatvermögen in Form eines Wertpapierdepots, Grundstücken und Immobilien erbte und dafür eine Erbschaftsteuer von rund 47.000 Euro zahlen soll.

Er sieht sich gegenüber Erben von Unternehmen benachteiligt. Deren Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Bedingungen weitgehend von der Steuer verschont.

Die aktuelle Regelung wurde 2016 als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014 eingeführt. Sie sieht eine Regelverschonung von 85 Prozent des Betriebsvermögens vor. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme stabil bleibt.

Bei einer Optionsverschonung können 100 Prozent steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen mindestens sieben Jahre gehalten wird und weitere Auflagen erfüllt sind.

Diese Regelungen gelten primär für Betriebsvermögen unter 26 Millionen Euro. Bei größeren Vermögen greift die Verschonungsbedarfsprüfung. Kritiker wie das Netzwerk Steuergerechtigkeit und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bemängeln, dass diese Ausnahmen zu einem jährlichen Einnahmenausfall von knapp neun Milliarden Euro führen.

Clemens Fuest, Präsident des Ifo-Instituts, wies darauf hin, dass derzeit vor allem mittelgroße Erbschaften belastet würden. Große Erbschaften in Form von Betriebsvermögen würden hingegen oft nur geringfügig besteuert. Der Kläger formulierte seine Kritik deutlich: Die Privilegien dienten „nicht dem Unternehmensschutz, sondern dem Vermögensschutz.“

Die Positionen der Beteiligten

Das Bundesverfassungsgericht hat das Spannungsfeld dieser Thematik benannt. Gerichtspräsident Stephan Harbarth sagte, die Frage der gleichmäßigen Belastung durch Steuern, gerade bei Erbschaften und Schenkungen, „berühre das Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen in unserem Land in hervorgehobener Weise.“ Dem stünden „Sorgen um die wirtschaftliche Existenz“ und um den Erhalt von Arbeitsplätzen bei der Nachfolge in einem Unternehmen gegenüber.

Wirtschaftsverbände wie der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und die Stiftung Familienunternehmen verteidigen die bestehenden Regelungen. Tanja Gönner, Hauptgeschäftsführerin des BDI, sagte, betriebliches Vermögen stecke „in Maschinen, im Standort Deutschland, in Forschung und Beschäftigung.“ Der Erhalt von Unternehmen und ihrer Investitionskraft sei ein legitimes Ziel.

Die Bundesregierung war durch Michael Schrodi, parlamentarischen Staatssekretär im Finanzministerium, vertreten. Schrodi sagte, es würden „wichtige Fragen zu Gerechtigkeit“ aufgeworfen. Dies betreffe etwa die Beteiligung der höchsten Vermögen an der Finanzierung öffentlicher Aufgaben.

Historischer Kontext und finanzielle Dimension

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1995, 2006 und 2014 geltende Erbschaftsteuerregelungen als verfassungswidrig eingestuft. Diese Entscheidungen führten jeweils zu Reformen. Das Urteil von 2014 veranlasste Nachbesserungen, die 2016 in eine Reform mündeten.

Sie führte unter anderem die Verschonungsbedarfsprüfung für große Unternehmensvermögen ein. Nach Angaben der LTO liegt der effektive Steuersatz für Erben großer Unternehmen im Schnitt bei etwa 2,5 Prozent statt des nominalen Spitzensteuersatzes von rund 30 Prozent.

In Deutschland werden nach Schätzungen jährlich etwa 200 bis 400 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer erreichten 2025 mit 13,3 Milliarden Euro einen Rekordwert. Das Saarland verzeichnete 2025 Einnahmen von 82 Millionen Euro; für 2026 werden 90 Millionen Euro erwartet.

Julia Jirmann vom Netzwerk Steuergerechtigkeit stellte fest, „mehr als die Hälfte des Vermögens in Deutschland ist nicht erwirtschaftet, sondern ererbt oder geschenkt.“

Ausblick und mögliche Konsequenzen

Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die voraussichtlich 2027 fallen, könnten Konsequenzen für die gesetzliche Regelung der Erbschaftsteuer haben. Sollte das Gericht die Privilegierung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig bewerten, stünde der Gesetzgeber vor der Aufgabe einer erneuten Reform. Solche Änderungen könnten das Ziel verfolgen, die Belastung zwischen Privat- und Betriebsvermögen anzupassen.

Zugleich wären die Folgen für Unternehmen und Arbeitsplätze zu berücksichtigen.

Clemens Fuest plädiert für eine Reform, die Steuersätze senkt, Ausnahmen für Betriebsvermögen und selbst genutzte Immobilien abschafft und Stundungsregeln vorsieht. Eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer, wie von Bayern gefordert, wäre ein grundlegender Systemwechsel. Beobachter warnen vor den Folgen für den innerdeutschen Steuerwettbewerb.

Die Entscheidungen aus Karlsruhe dürften die Haushalte der Länder sowie die Planungen von Familienunternehmen und Investoren beeinflussen.