Die Europäische Kommission legte im März 2026 einen Verordnungsentwurf für eine neue, einheitliche europäische Gesellschaftsform vor. Die sogenannte EU Inc. soll die Gründung und Expansion von Startups und Scale-ups in den Mitgliedstaaten vereinfachen. Das Vorhaben zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und grenzüberschreitende Investitionen zu fördern.

Dabei ergänzt die neue Form die komplexen nationalen Rechtsrahmen um eine optionale EU-Regelung.

Ein „28. Regime“ für schnellere Gründungen

Die EU Inc., auch als S.EU oder Societas Europaea Incorporata bezeichnet, ist als unmittelbar geltende EU-Verordnung konzipiert. Sie existiert als „28. Regime“ neben den bestehenden 27 nationalen Gesellschaftsrechten. Die neue Rechtsform soll diese nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen.

Der Vorschlag befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren zwischen Europäischem Parlament und Rat. Er geht auf Berichte von Enrico Letta und Mario Draghi aus dem Jahr 2024 zurück. Beide Berichte identifizierten die Fragmentierung des europäischen Unternehmensrechts als wesentlichen Wettbewerbsnachteil.

Ein zentrales Ziel der EU Inc. ist die Vereinfachung von Gründungsprozessen. Unternehmen sollen ihre Gesellschaft vollständig digital und EU-weit gründen können. Die angestrebte Gründungsdauer liegt bei 48 Stunden, die Gründungskosten sollen maximal 100 Euro betragen.

Im Gegensatz zur deutschen GmbH, die ein Mindestkapital von 25.000 Euro erfordert, sieht der Entwurf für die EU Inc. kein Mindestkapital vor.

Diese Regelung soll Eintrittsbarrieren für junge Unternehmen senken. Überdies erlaubt die EU Inc. die freie Wahl des Registrierungslandes innerhalb der EU.

Vereinheitlichung und Expansion

Die EU Inc. schafft einheitliche Regeln für alle 27 Mitgliedstaaten. Sie standardisiert die Ausgabe und Verwaltung von Unternehmensanteilen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (ESOPs). Nationale Praktiken, die diskriminierend wirken, wie etwa die Pflicht zu lokalen Niederlassungen oder Bankkonten, sollen durch die neue Rechtsform untersagt werden.

Diese Harmonisierung soll die grenzüberschreitende Expansion von Unternehmen erleichtern. Die Notwendigkeit separater Tochtergesellschaften kann sich dadurch reduzieren und regulatorische Hürden abbauen. Dies wiederum soll den EU-Binnenmarkt für Investoren attraktiver gestalten.

Venture-Capital-Fonds könnten von der Vereinheitlichung profitieren, da ein einheitlicher Standard die Due-Diligence-Kosten senken kann.

Die EU Inc. soll grenzüberschreitendes Wirtschaften fördern und die Kapitalmarktunion stärken. Die EU-Kommission erwartet eine Verwaltungsentlastung von 328 bis 440 Millionen Euro über zehn Jahre für Start-ups und Scale-ups.

Attraktivität für Mitarbeiter und Investoren

Ein Schlüsselelement der EU Inc. ist die Einführung eines EU-weiten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms (EU-ESO). Der Entwurf sieht vor, dass Anteile erst beim tatsächlichen Verkauf besteuert werden. Eine Besteuerung bereits bei Gewährung, Vesting oder Ausübung entfällt.

Damit adressiert die Regelung die sogenannte „Dry Income“-Falle, bei der Mitarbeiter Steuern auf theoretische Gewinne zahlen müssen, bevor diese realisiert wurden.

Die Kommission und Befürworter erwarten, dass solche Regelungen europäische Startups als Arbeitgeber wettbewerbsfähiger machen und internationale Talente anziehen. Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst kommentierte: „Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern.“

Eine Bitkom-Umfrage unter deutschen Tech-Startups aus dem Juli 2026 zeigt die Relevanz der Initiative: 62 Prozent der Befragten würden ihr nächstes Startup in der EU Inc. gründen. Zu den am häufigsten genannten Vorteilen zählen die Möglichkeit zur Expansion ohne lokale Tochtergesellschaften (94 Prozent), ein rein digitaler Gründungsprozess (91 Prozent) und die digitale Anteilsübertragung ohne Notar (82 Prozent). Einheitliche Regeln zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen stufen 67 Prozent als wichtig ein.

Herausforderungen und offene Fragen

Der Vorschlag stößt auch auf kritische Stimmen. Anwalt und Steuerberater Peter Möllmann schrieb, der Entwurf werde im politischen Prozess „durchlöchert wie ein Schweizer Käse“. Der Bundesverband Deutsche Startups e. V. begrüßt den Vorschlag als wichtigen ersten Baustein.

Er kritisiert jedoch, dass die EU Inc. kein echtes, vollständig supranationales „28. Regime“ darstelle. Nationales Recht bleibe in vielen Bereichen subsidiär anwendbar, was die Fragmentierung in elementaren Rechtsbereichen potenziell beibehalten könne.

Ein zentrales EU-Handelsregister ist im Entwurf nur als möglicher zweiter Schritt vorgesehen. Zudem fehlen spezialisierte Streitbeilegungsmechanismen, wie sie etwa das Delaware General Corporation Law anbietet. Der Bankenverband bemängelt, dass der Vorschlag den Schwerpunkt auf gesellschaftsrechtliche Fragen und Eigenkapitalfinanzierung legt, Fremdfinanzierung aber nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Kommission betont, dass die neuen Regeln keine Harmonisierung des nationalen Steuer- und Arbeitsrechts bedeuten. Gleichzeitig halten 67 Prozent der in der Bitkom-Umfrage befragten Startups die Harmonisierung arbeits- und sozialpolitischer Regeln für wichtig.

Die Anwendbarkeit der EU Inc. wird für Ende 2027 oder Anfang 2028 prognostiziert. Dies entspricht etwa 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung. Der Startup-Verband fordert die Bundesregierung auf, im Trilog als gestaltende Kraft aufzutreten und einer Verwässerung des Vorschlags entgegenzuwirken.

Der Verband bezeichnet die EU Inc. als „Minimum Viable Product“ – funktional und ausbaufähig, aber noch keine gleichwertige Alternative zur Delaware Inc.

Die laufenden Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat werden entscheiden, in welcher Form die EU Inc. final verabschiedet wird. Beobachter werden die konkreten Auswirkungen auf das Startup-Ökosystem in Europa genau verfolgen.