Der November bringt mehrere regulatorische Fristen und Neuerungen für Arbeitnehmer, Verbraucher und Finanzdienstleister. Neben den klassischen Wechselfristen bei Kfz-Policen tritt am 20. November das novellierte Verbraucherkreditrecht in Kraft.
Parallel dazu beginnt Anfang des Monats das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Folgejahr. Zudem liegen Beschlüsse zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen vor, die ab 2027 gelten.
Steuerliche Freibeträge und Fristen beim Finanzamt
Ab dem 1. November können Steuerpflichtige den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2027 beim Finanzamt stellen. Die Eintragung eines Freibetrags über das elektronische ELStAM-Verfahren führt zu einem geringeren Lohnsteuerabzug ab Januar des Folgejahres.
Voraussetzung für einen Freibetrag bei den Werbungskosten ist das Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro um mehr als 600 Euro. Damit müssen mindestens 1.830 Euro an berufsbezogenen Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale beträgt 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer.
Bei einer Entfernung von 25 Kilometern zur ersten Tätigkeitsstätte an 220 Arbeitstagen ergibt sich ein Betrag von 2.090 Euro.
Für das laufende Steuerjahr 2026 gilt eine Ausschlussfrist: Wer Ausgaben rückwirkend anrechnen lassen möchte, muss den Antrag bis zum 30. November einreichen. Das Finanzamt berücksichtigt den gesamten Freibetrag dann geballt bei der Abrechnung für den Monat Dezember.
Die Bewilligung eines Freibetrags verpflichtet grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr.
Bei den Tarifparametern liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro. Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag beträgt 20.350 Euro Veranlagungslohnsteuer.
Strengere Auflagen für Buy-Now-Pay-Later und Konsumkredite
Am 20. November tritt die nationale Umsetzung der novellierten EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Die Neuregelung erfasst Kleinkredite unter 200 Euro sowie zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen und Zahlungsaufschubmodelle („Später bezahlen“).
Anbieter müssen vor Vertragsschluss eine risikoadäquate Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen. Die Nutzung von Daten aus sozialen Netzwerken ist für diese Prüfung untersagt.
Die vorvertraglichen Pflichten umfassen die Bereitstellung eines standardisierten Informationsblatts. Bei Zahlungsstörungen müssen Anbieter auf anerkannte Schuldnerberatungen hinweisen. Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern betont, dass Anbieter ihre Geschäftsmodelle anpassen müssen, da das Schutzniveau für Verbraucher steigt.
Das vormals unbefristete Widerrufsrecht bei formalen Fehlern in Verbraucherdarlehensverträgen wird für Neukundenverträge auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen und GKV-Zusatzbeitrag
Das Bundesgesundheitsministerium gibt bis zum 1. November den bundesweiten rechnerischen Zusatzbeitrag für das Folgejahr bekannt. Der GKV-Schätzerkreis ermittelte am 14.
Oktober einen rechnerischen Zusatzbeitragssatz von unverändert 2,9 Prozent für 2027. Der tatsächliche Durchschnitt der 93 gesetzlichen Krankenkassen liegt laut vorliegenden Zahlen bei 3,13 Prozent. Die Spanne reicht von 2,18 Prozent bis 4,39 Prozent.
Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro ergibt sich zwischen günstigster und teuerster Kasse beim Arbeitnehmeranteil eine Differenz von rund 39 Euro pro Monat beziehungsweise gut 460 Euro pro Jahr.
Seit Ende Juli 2026 entfällt die Pflicht der Kassen, Mitglieder individuell per Brief über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren. Ein parlamentarischer Entwurf im Rahmen der Notfallreform sieht jedoch eine Wiedereinführung der Informationspflicht in schriftlicher oder digitaler Form vor. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag zum 1.
Januar, besteht nach Paragraf 175 SGB V ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar. Der Wechsel wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats am 1.
April wirksam.
Die Verordnung zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027 passierte bereits das Bundeskabinett, der Bundesrat befasst sich am 20. November damit. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt von 8.450 Euro auf 8.850 Euro monatlich.
In der Kranken- und Pflegeversicherung klettert die Grenze von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro monatlich, worin eine zusätzliche politische Anhebung um 300 Euro enthalten ist. Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 84.150 Euro im Jahr.
Für Beschäftigte mit einem Bruttomonatsgehalt von 7.000 Euro führt der Anstieg der Krankenversicherungsgrenze zu einem um rund 59 Euro geringeren monatlichen Nettoeinkommen. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für 2027 mit 53.452 Euro jährlich angegeben. Der aktuelle Rentenwert beträgt 42,52 Euro je Entgeltpunkt.
Wechselfrist bei Kfz-Policen und Ausblick auf das Reformjahr
Der 30. November markiert den regulären Stichtag für Kündigungen von Kfz-Versicherungsverträgen, deren Laufzeit an das Kalenderjahr gebunden ist und am 31. Dezember endet.
Maßgeblich ist das Datum des tatsächlichen Eingangs beim Versicherer, nicht das Absendedatum. Kündigt ein Versicherer eine Beitragserhöhung ohne Leistungserweiterung an, besteht ab Zugang der Mitteilung ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht.
Zum 1. Januar 2027 treten weitere Reformen in Kraft: der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro pro Stunde sowie die Anhebung der Minijob-Grenze auf 633 Euro. Das Parlament berät zudem den Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz, der unter anderem eine Erhöhung der Pauschalsteuer für Minijobs von zwei auf fünf Prozent vorsieht.
Zeitgleich soll das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot starten, für das eine Grundzulage von bis zu 540 Euro jährlich und eine Kostenobergrenze für Standarddepots von maximal 1,0 Prozent vorgesehen sind.
Zudem werden zum 1. Januar 2027 die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz um zehn Prozentpunkte reduziert, auf 50 Prozent ohne Bonus, 60 Prozent bei fünf Jahren und 65 Prozent bei zehn Jahren Bonusheftführung. Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, kritisierte die Kürzungsbeschlüsse mit Verweis auf die durch gezielte Prävention verbesserte Mundgesundheit in Deutschland.
Die anstehende Entscheidung des Bundesrats über die Rechengrößen am 20. November und der Fortgang der parlamentarischen Beratungen zum Steuerrecht setzen nun die Rahmenbedingungen für die Haushaltsplanung von Unternehmen und Verbrauchern.







