Generative Sprachmodelle dürfen journalistische Inhalte nicht unbegrenzt verarbeiten und verbreiten. Zu diesem Schluss kommt Maciej Szpunar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Chatbots wie Google Gemini verletzen nach seiner Auffassung Urheberrechte von Presseverlagen, wenn sie redaktionelle Texte abrufen und deren spezifische Ausdrucksform systematisch wiederverwenden.

Die Schlussanträge ziehen klare Grenzen für das Erfassen und Aufbereiten von Medieninhalten durch KI-Systeme. Damit steigt der Regulierungsdruck auf Technologiekonzerne, verbindliche Lizenzmodelle mit Verlagen auszuhandeln.

Die Grenze zwischen Fakten und geschützter Ausdrucksform

Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem EuGH mit dem Aktenzeichen C-250/25 ist eine Klage des ungarischen Presseverlags Like Company gegen Google Ireland. Der Verlag wirft dem US-Konzern vor einem Gericht in Budapest vor, dass der Chatbot Gemini geschützte Verlagstexte ohne Lizenz zusammenfasst und direkt als Antwort ausspielt. Die ungarischen Richter legten dem EuGH daraufhin mehrere grundlegende Fragen zur Auslegung des europäischen Urheberrechts vor.

Szpunar differenziert in seinen Schlussanträgen zwischen reinen Fakten und redaktioneller Gestaltung. Das Presserecht schützt nach seiner Darstellung nicht nackte Tatsachen, sondern die spezifische Ausdrucksform eines Artikels, denn Nachrichten an sich bleiben gemeinfrei. Eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung liegt demnach vor, sobald ein KI-Modell diese Ausdrucksform systematisch erkennbar in seine Antworten übernimmt.

Wirtschaftliche Effekte spielen in der Bewertung eine zentrale Rolle. Laut Szpunar liegt ein Rechtsverstoß nahe, wenn die generierte Antwort den redaktionellen Inhalt so umfassend abbildet, dass Nutzer keinen wirtschaftlichen oder praktischen Anlass mehr sehen, den Originalartikel aufzurufen. Dieser Substitutionseffekt greift direkt in die Verwertungsrechte der Medienhäuser ein.

Zudem verschärft die gezielte Umgehung technischer Schutzmechanismen wie Bezahlschranken den Rechtsverstoß zusätzlich.

Training und Ausgabe: Grenzen des Text and Data Mining

Szpunar trennt den Output strikt vom Training der Modelle. Zwei Vorlagefragen des ungarischen Gerichts zum KI-Training stuft der Generalanwalt als unzulässig ein, da sie im konkreten Fall hypothetisch blieben und Beweise fehlten. Dadurch bleibt vorerst offen, ob Gemini die beanstandeten Texte per Echtzeit-Webabruf bezog oder aus zuvor trainierten Parametern generierte.

Gleichwohl verweist der Generalanwalt darauf, dass das automatisierte Auslesen und Analysieren von Daten zur Mustererkennung grundsätzlich unter die gesetzliche Ausnahme für Text and Data Mining fällt. Rechteinhaber können diesem Zugriff jedoch durch maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte wirksam widersprechen.

Diese juristische Einordnung knüpft an wegweisende deutsche Verfahren an. Das Landgericht München I entschied am 11. November 2025 im Rechtsstreit zwischen der GEMA und OpenAI, dass die dauerhafte Speicherung sowie die reproduzierbare Ausgabe urheberrechtlich geschützter Liedtexte eine unzulässige Vervielfältigung darstellen.

Die Berufung in diesem Verfahren liegt aktuell beim Oberlandesgericht München. Parallel dazu verhandelt der Bundesgerichtshof am 17. Dezember 2026 unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 über die rechtliche Wirksamkeit maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalte.

Hohes Haftungsrisiko zwingt Plattformen zu Lizenzpartnerschaften

Die Schlussanträge bedrohen die Geschäftsmodelle führender Technologiekonzerne. Viele Betreiber generativer KI setzen auf Retrieval-Augmented-Generation-Verfahren. Bei dieser Methode durchsuchen Algorithmen das Web in Echtzeit, um Anfragen unmittelbar mit komprimierten Textzusammenfassungen zu beantworten.

Machen diese Antworten den Klick auf die ursprüngliche Verlagsquelle systematisch überflüssig, entstehen für die Plattformbetreiber erhebliche Haftungsrisiken.

Verlage bangen in diesem Szenario um ihren Referral-Traffic sowie um fundamentale Einnahmen aus digitaler Werbung und Abonnements. Folgt der EuGH der Argumentation des Generalanwalts, müssen Technologieanbieter ihre technischen Filter und Schutzmechanismen spürbar nachbessern. In der Branche stehen dafür restriktive Längenbegrenzungen für Zitate, verfeinerte Paraphrasierungsfilter sowie die zuverlässige Beachtung von Bezahlschranken im Fokus.

Gleichzeitig stärkt das Gutachten die Verhandlungsmacht der Medienhäuser, da Plattformen vermehrt direkte Lizenzvereinbarungen anstreben dürften, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Die finanzielle Tragweite dieses Konflikts zeigt sich bereits im US-Markt. Dort laufen gegenwärtig rund 50 Urheberrechtsklagen gegen Branchengrößen wie Microsoft, Meta, Apple, OpenAI und Anthropic. Das KI-Startup Anthropic einigte sich in einem Verfahren mit Buchautoren bereits auf einen Vergleich in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar.

EuGH-Urteil setzt Rahmen für Urheberrecht und AI Act

Die Schlussanträge des Generalanwalts binden den Gerichtshof formell nicht, geben den Richterinnen und Richtern in Luxemburg aber regelmäßig die juristische Richtung vor. Ein rechtskräftiges Urteil des EuGH steht noch aus. Zeitliche Prognosen reichen von einer Entscheidung binnen weniger Monate bis zu Szenarien, die ein Urteil nicht vor 2027 erwarten.

Auf Grundlage des Luxemburger Spruchs muss anschließend das vorlegende Gericht in Budapest den Rechtsstreit zwischen Like Company und Google Ireland entscheiden.

Parallel dazu beobachtet die europäische Politik die Entwicklung genau. Das Bundesministerium der Justiz prüft bereits Anpassungen der nationalen Urheberrechtsvorschriften im Zusammenspiel mit dem europäischen AI Act. Bestätigt der EuGH die Linie des Generalanwalts, müssen Technologieanbieter den kommerziellen Mehrwert redaktioneller Inhalte künftig über Lizenzen vergüten oder deren Nutzung in ihren Systemen technisch blockieren.