Der Bundesgerichtshof hebt vier Urteile des Oberlandesgerichts Dresden auf und verweist die Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidungen des I. Zivilsenats betreffen Auskunftsansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit Bonitäts-Scores der SCHUFA Holding AG.

Zugleich stärkt der Senat die Position von Verbrauchern bei Rechtsstreitigkeiten: Kreditsuchenden kommt künftig eine Beweiserleichterung zugute, sobald Finanzierungs-, Leasing- oder Mobilfunkentscheidungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Schufa-Auskunft stehen.

Die Hürde der Maßgeblichkeit

Im Zentrum der vier Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen I ZR 227/25 bis I ZR 230/25 steht der Anspruch betroffener Personen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 DSGVO. Die Kläger verlangen detaillierte Auskunft über das Zustandekommen von Wahrscheinlichkeitswerten beim Scoring. Vier Privatpersonen klagen gegen die SCHUFA Holding AG, um genaue Einblicke in die Gewichtung der maßgeblichen Kriterien, die genutzten Merkmale sowie die Aussagekraft ihrer Scores zu erzwingen.

Die Kläger hatten im Jahr 2023 lediglich die standardmäßige Schufa-Datenkopie erhalten. Während das OLG Dresden den Klagen zunächst stattgab, kassiert der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen nun ein.

Der Senat stellt klar, dass Bonitäts-Scoring als Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 DSGVO gilt und eine automatisierte Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 1 DSGVO darstellen kann. Einen Anspruch auf tiefergehende Erläuterung der involvierten Logik gewähren die Richter jedoch nicht pauschal bei jeder Score-Berechnung. Voraussetzung bleibt, dass der Score für den Beschluss eines Dritten maßgeblich war und die betroffene Person dadurch rechtlich oder ähnlich erheblich beeinträchtigt wurde.

Das betrifft etwa die Verweigerung eines Kredits oder die Ablehnung eines Mobilfunkvertrags. Eine rein abstrakte Auskunftspflicht lehnt der BGH ab.

Koinzidenz reicht für die Beweislast

Grundsätzlich obliegt die Darlegungslast für diese Maßgeblichkeit dem Verbraucher. Der BGH führt jedoch eine tatsächliche Vermutung ein, die Betroffenen den Rechtsweg spürbar erleichtert. Es reicht aus, dass die Schufa einen Scorewert an ein Partnerunternehmen übermittelt hat und kurz darauf eine nachteilige Entscheidung folgt, etwa eine Kreditabsage oder verschlechterte Vertragskonditionen.

In seiner Begründung betont das Gericht, dass Kläger diese Tatsachen zwar darlegen und beweisen müssen, ihnen dabei jedoch erhebliche Erleichterungen bei der Beweisführung zukommen. Die Entscheidung setzt damit klare Leitplanken für die Praxis der Kreditwirtschaft.

Das Partnernetzwerk der Schufa umfasst rund 10.000 Unternehmen. Banken und Fintechs argumentieren in gerichtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig, dass Auskunftei-Daten lediglich einen von vielen Parametern in ihren internen Risikomodellen bilden. Die vom BGH formulierte Anscheinsvermutung begrenzt diese Verteidigungslinie spürbar, sofern eine zeitliche Koinzidenz zwischen der Datenabfrage und der Ablehnung vorliegt.

Für Risikoprüfer von Finanzinstituten erhöht dies die Notwendigkeit, interne Ablehnungsprozesse lückenlos zu dokumentieren.

Zwischen Blackbox und Systemwechsel

Die Schufa verwaltet Daten zu rund 68 Millionen natürlichen Personen und lässt sich vor dem BGH von der Wirtschaftskanzlei Latham und Watkins vertreten. Das Unternehmen bewertet das Urteil als Teilerfolg und verweist auf die laufende regulatorische Transformation. Das OLG Dresden muss in den zurückverwiesenen Verfahren nun prüfen, ob in den konkreten Streitfällen tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Betroffenen vorlag.

Der BGH stellt zudem fest, dass die Standardauskünfte aus dem Jahr 2023 den gesetzlichen Auskunftsanspruch in begründeten Einzelfällen nicht erfüllen.

Tanja Panhans, Pressesprecherin der SCHUFA Holding AG, erklärt dazu: „Wir kennen die Kritik an der Blackbox der Schufa, diese wollen wir auflösen.“ Das Institut reagierte bereits im Vorfeld und führte am 17. März 2026 ein überarbeitetes Scoring-System ein.

Das aktuelle Modell stützt sich auf zwölf festgelegte Faktoren sowie eine Skala von 100 bis 999 Punkten, wobei Werte ab 776 als hervorragend gelten. Nach Branchenangaben haben rund 50 Prozent der Kundenunternehmen dieses Modell bis Oktober 2026 in ihre Systeme implementiert. Die Schufa plant, ältere Scoring-Verfahren bis spätestens Ende 2028 vollständig abzuschalten.

Juristische Altlasten vor neuem Rechtsrahmen

In den Karlsruher Verhandlungen betont der Senat, dass die Streitfälle um historische Auskünfte aus dem Jahr 2023 bereits Rechtsgeschichte berühren. Sowohl die technischen Verfahren als auch das rechtliche Umfeld haben sich seither grundlegend weiterentwickelt. Parallel zur technischen Umstellung tritt am 20.

November 2026 die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft. Der neue Paragraf 37a BDSG verankert im Zuge der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie strikte Transparenzanforderungen für Scores, die bei Vertragsabschlüssen zum Einsatz kommen.

Für das Oberlandesgericht Dresden beginnt nun die erneute Beweisaufnahme unter veränderten Vorzeichen. Rechtsabteilungen der Finanzbranche beobachten den Fall aufmerksam. Entscheidend wird sein, wie restriktiv die Instanzgerichte die Anscheinsvermutung in künftigen Prozessen anwenden und welche Nachweise Banken künftig erbringen müssen, um die Kausalität eines Schufa-Scores bei Ablehnungen zu widerlegen.