Die Bundesregierung verschärft ihren Kampf gegen Steuerhinterziehung und -verkürzung. Deutsche Unternehmen sehen sich zunehmendem Druck durch die Finanzbehörden ausgesetzt. Eine geplante Änderung der strafbefreienden Selbstanzeige sowie verstärkte Prüfungen bargeldintensiver Branchen schaffen Unsicherheit und die Furcht vor juristischen Konsequenzen.
Verschärfte Maßnahmen gegen Steuerkriminalität
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Dieser Plan sieht die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“ vor.
Eine solche Maßnahme könnte eine Vielzahl von Unternehmen mit Strafverfahren bedrohen, sollte die Neuregelung die Möglichkeit zur Korrektur unbeabsichtigter Fehler ohne strafrechtliche Konsequenzen einschränken. Die Wirtschaft reagiert auf diese Aussicht mit Besorgnis.
Der aktuelle Strafrahmen für Steuerhinterziehung nach Paragraf 370 Abgabenordnung (AO) reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen gemäß Paragraf 370 Absatz 3 AO beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt die Schwelle für eine Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro pro Tat an.
Erreicht der Hinterziehungsbetrag eine Million Euro, kommt eine Bewährungsstrafe nur noch in Ausnahmefällen mit besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.
Parallel zu den Gesetzesinitiativen nehmen Finanzämter bargeldintensive Betriebe verstärkt ins Visier. Bargeldzahlungen gelten als erhöhtes Risiko für nicht vollständig erklärte Einnahmen. Das Finanzamt Trier etwa leitete in den Jahren 2022 bis 2025 jährlich rund 600 Strafverfahren ein.
Dabei trieb es nach eigenen Angaben sieben bis 20 Millionen Euro an nicht gezahlten Steuern pro Jahr ein. Eine Sprecherin des Finanzamts nannte Imbisse und Dönerläden als Bereiche mit erhöhtem Risiko nicht vollständig erklärter Einnahmen.
Ausweitung von Verjährungsfristen und finanzielle Belastungen
Die juristischen und finanziellen Folgen für Unternehmen verschärfen sich durch die Ausweitung der Festsetzungs- und Verfolgungsverjährungsfristen. Bei vorsätzlicher Hinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist nach Paragraf 169 Absatz 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre, gegenüber dem Regelfall von vier Jahren. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Frist fünf Jahre.
Die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Steuerhinterziehung (Paragraf 370 Absatz 3 Satz 2 AO) betrug seit dem 25. Dezember 2008 zunächst zehn Jahre. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und das Jahressteuergesetz 2020 wurde sie mit Wirkung zum 29.
Dezember 2020 auf fünfzehn Jahre erhöht. Diese Fristen bedeuten, dass Unternehmen auch nach vielen Jahren noch für Fehler zur Rechenschaft gezogen werden können.
Zusätzlich zu Steuernachforderungen können Finanzbehörden Hinterziehungszinsen nach Paragraf 235 AO und Säumniszuschläge erheben. Diese Zinsen und Zuschläge können sich bei hohen Hinterziehungsbeträgen und langen Zeiträumen zu erheblichen Summen addieren. Dies kann die finanzielle Stabilität eines Unternehmens gefährden.
Selbstanzeige und Folgen für die Wirtschaft
Die geplante Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“ würde die bisherige Möglichkeit zur straffreien Korrektur einschränken. Bislang ermöglichte die Selbstanzeige unter bestimmten Bedingungen die Korrektur von Steuererklärungen und die Nachentrichtung von Steuern ohne strafrechtliche Verfolgung. Fällt diese Möglichkeit weg oder wird sie stark eingeschränkt, könnten auch unbeabsichtigte Fehler, die später im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden, zu einem Steuerstrafverfahren führen.
Der Aktionsplan sieht ferner eine Erhöhung des Strafrahmens für organisierte Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe vor. Zudem plant er die Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands der Steuerhinterziehung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der BGH hat in einem Beschluss vom 9.
Juli 2026 (3 StR 202/25) präzisiert, wann Gegenstände nicht aus einer Straftat „herrühren“ und deshalb nicht Gegenstand einer Geldwäsche sein können. Solche Entscheidungen erhöhen die Komplexität des Wirtschaftsrechts.
Ausblick: Unternehmen vor neuen Herausforderungen
Die Entwicklungen in der deutschen Steuerpolitik erhöhen den Druck auf Unternehmen erheblich. Unklare Aussichten zur künftigen Ausgestaltung der Selbstanzeige schaffen Unsicherheit darüber, ob eine neue Form eingeführt wird oder die Möglichkeit zur straffreien Korrektur gänzlich wegfällt. Branchen mit hohem Bargeldverkehr stehen dabei verstärkt im Fokus von Prüfungen.
Diese Situation kann den Bedarf an interner Compliance und präziser Steuerplanung erhöhen. Hohe Nachzahlungen, Zinsen und Strafbeträge können für betroffene Unternehmen existenzbedrohend werden. Steuerberater und Fachanwälte bleiben entscheidende Ansprechpartner bei laufenden Verfahren und zur Einordnung rechtlicher Risiken.
Marktbeobachter erwarten eine verstärkte Nachfrage nach präventiver Beratung und einer Neuausrichtung der Compliance-Strategien in Unternehmen.







