Ein Rechtsstreit um Mobbing in der Frankfurter Bankenszene kommt vor das Hessische Landesarbeitsgericht. Ein Frankfurter Banker fordert die Versetzung eines Kollegen, der ihm während eines Reha-Aufenthalts beleidigende und drohende WhatsApp-Nachrichten schickte. Der Fall wirft Fragen zur Fürsorgepflicht von Arbeitgebern bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz auf.
Der Konflikt begann im Mai 2024 mit einer beruflichen Auseinandersetzung zwischen dem Banker und seinem Kollegen bei einer renommierten Frankfurter Finanzfirma. Der Kollege warf dem Banker in einem Online-Teamgespräch vor, zu wenige Aufgaben in einer gemeinsamen Schicht übernommen zu haben. Der Banker wiederum kritisierte diese Ansprache als unkollegial.
Die Situation eskalierte im Juni 2024, als der klagende Banker in einer Reha-Klinik weilte.
Über einen Zeitraum von drei Tagen sendete der beklagte Kollege dutzende beleidigende und drohende WhatsApp-Nachrichten an das private Handy des Reha-Patienten. Die Nachrichten enthielten unter anderem folgende Formulierungen:
- „Du bist ein Arschloch, dessen erstmal seines gleichen sucht“
- „Wichser“
- „letzter Penner“
- „Ansonsten mache ich dich fertig – du Opfer“
- „Leg Dich nicht mit mir an (...) fordere mich niemals raus. Ein gut gemeinter Rat.“
Unternehmensreaktion und weitere Entwicklung
Nach Bekanntwerden der Vorfälle informierte der Banker seinen Arbeitgeber. Die Finanzfirma sprach daraufhin eine Abmahnung gegen den Absender der Nachrichten aus, nachdem dieser Reue zeigte sowie eine Entschuldigung und ein Schlichtungsgespräch anbot. Dem klagenden Banker wurde ein Teamwechsel angeboten, den er jedoch ablehnte.
Die von ihm geforderte Versetzung des beklagten Kollegen lehnte das Unternehmen ab.
Vor Gericht argumentierte die Finanzfirma, sie dürfe nicht zu konkreten Maßnahmen verpflichtet werden. Entscheidungen oblägen ihrem eigenen Ermessen. Zugleich bestritt das Unternehmen einen direkten Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Bankers und den Chatnachrichten. Die Firma verwies darauf, der Banker habe sich bereits zuvor psychotherapeutisch behandeln lassen.
Nach seiner Rückkehr aus der Reha arbeitete der klagende Banker zunächst im Homeoffice. Später wurde er wegen der durch die Drohungen verursachten „erheblichen psychischen Belastungen“ krankgeschrieben. Der Banker sieht in dem Kollegen eine anhaltende Gefahr für sich und fordert dessen Versetzung, um nicht regelmäßig auf ihn zu treffen.
Urteil in erster Instanz und Berufung
Das Frankfurter Arbeitsgericht urteilte in erster Instanz gegen den Banker. Die Begründung lautete, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da der beklagte Kollege den Banker nicht erneut via Chat kontaktieren werde, insbesondere da der Banker krankgeschrieben sei.
Diese Einschätzung des Arbeitsgerichts steht im Widerspruch zur Wahrnehmung des klagenden Bankers, der eine fortbestehende Gefahr durch den Kollegen empfindet. Sein Anwalt kommentierte: „Mir ist unverständlich, wieso ein Unternehmen seinen Angestellten nicht schützt, wenn er in einer solchen Situation ist.“ Nach der ersten Instanz gelangt der Fall nun vor das Hessische Landesarbeitsgericht.
Ein ursprünglich für den letzten Dienstag im September angesetzter Verhandlungstermin wurde kurzfristig verschoben.
Rechtliche Einordnung von Mobbing am Arbeitsplatz
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Eine gesetzliche Definition existiert in Deutschland nicht. Mobbing kann jedoch verschiedene Straftatbestände wie Beleidigung oder Nötigung erfüllen.
Arbeitgeber sind bei Mobbing gefordert, tätig zu werden, sobald sie konkrete Hinweise auf Diskriminierung oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen erhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Opfer können Schmerzensgeld verlangen.
Dessen Höhe richtet sich nach individuellen Maßstäben und setzt eine hinreichend schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus. Arbeitsgerichte haben in der Vergangenheit Schmerzensgelder zwischen 8.000 Euro und 25.000 Euro zugesprochen, teilweise ergänzt durch Schadensersatz.
Erwarteter Ausblick auf das Verfahren
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird mit Spannung erwartet. Es könnte richtungsweisend für die Auslegung der Fürsorgepflicht von Unternehmen in Mobbingfällen sein, insbesondere mit Blick auf die psychische Gesundheit von Beschäftigten. Die Entscheidung wird aufzeigen, inwieweit Arbeitgeber verpflichtet sind, präventive Maßnahmen zu ergreifen oder auf Versetzungsforderungen von Betroffenen einzugehen.







